Bedingungen und Konditionen

Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

1. AUSLEGUNG

Die Definitionen und Auslegungsregeln in dieser Bedingung gelten für diese Bedingungen.

Käufer: die Person, Firma oder Gesellschaft, die die Waren oder Dienstleistungen von der Gesellschaft kauft. Wenn der Käufer mehr als eine Person, Firma oder Gesellschaft ist, haften alle gemeinsam und einzeln gegenüber der Gesellschaft im Rahmen eines Vertrages.

Gesellschaft: Golden Hermez GmbH

Vertrag: jeder Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Käufer über den Verkauf und Kauf der Waren oder Dienstleistungen, der diese Bedingungen beinhaltet. Der Vertrag umfasst alle Entwürfe, Zeichnungen, Diagramme, Illustrationen und Spezifikationen des Käufers für die Waren oder deren fertige Versionen vor Beginn der Herstellung der Waren durch die Gesellschaft.

Lieferort: der Ort, an dem die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Bedingung 5 stattfinden soll. Waren: alle Waren, die im Vertrag vereinbart wurden und von der Gesellschaft an den Käufer geliefert werden sollen (einschließlich jeder Teile davon).

Dienstleistungen: alle Dienstleistungen, die im Vertrag vereinbart wurden und von der Gesellschaft an den Käufer geliefert werden sollen sowie alle Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die Waren bei den Räumlichkeiten des Käufers zu installieren, wenn die Gesellschaft ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, die Installation der Waren im Rahmen des Vertrages durchzuführen.

1.2 Ein Verweis auf ein bestimmtes Gesetz ist ein Verweis auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von Änderungen, Erweiterungen, Anwendungsbereichen oder Neufassungen und umfasst alle zu diesem Zeitpunkt geltenden untergeordneten Vorschriften, die auf dieser Grundlage erlassen wurden.

1.3 Wörter im Singular schließen den Plural ein und im Plural schließen sie den Singular ein.

1.4 Ein Verweis auf ein Geschlecht umfasst auch das andere Geschlecht.

1.5 Die Überschriften der Bedingungen beeinflussen nicht die Auslegung dieser Bedingungen.

2. ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN

2.1 Vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß Bedingung 2.3 gilt der Vertrag auf Grundlage dieser Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen (einschließlich aller Bedingungen, die der Käufer unter einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder anderen Dokumenten anzuwenden versucht).

2.2 Keine Bedingungen, die auf der Bestellung des Käufers, der Auftragsbestätigung, der Spezifikation oder anderen Dokumenten des Käufers vermerkt, mitgeliefert oder enthalten sind, bilden einen Bestandteil des Vertrages, lediglich aufgrund des Verweises auf dieses Dokument im Vertrag.

2.3 Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe der Gesellschaft, und jede Änderung dieser Bedingungen sowie alle Aussagen über die Waren oder Dienstleistungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich und von einem Direktor der Gesellschaft oder dem Betriebsleiter unterzeichnet. Der Käufer bestätigt, dass er sich nicht auf irgendwelche Aussagen, Versprechungen oder Darstellungen verlassen hat, die von oder im Namen der Gesellschaft gemacht wurden und die nicht im Vertrag festgelegt sind.

2.4 Jede Bestellung oder Annahme eines Angebots für Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer bei der Gesellschaft gilt als Angebot des Käufers zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.

2.5 Keine Bestellung, die vom Käufer aufgegeben wird, gilt als von der Gesellschaft angenommen, bis eine schriftliche Auftragsbestätigung von der Gesellschaft ausgestellt wird oder (sofern früher) die Gesellschaft die Waren liefert oder die Dienstleistungen an den Käufer erbringt.

2.6 Der Käufer stellt sicher, dass die Bedingungen seiner Bestellung und jede geltende Spezifikation vollständig und korrekt sind.

2.7 Ein Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass kein Vertrag zustande kommt, bis die Gesellschaft dem Käufer eine Auftragsbestätigung zusendet. Ein Angebot ist nur für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, gerechnet ab dem Datum des Angebots, sofern die Gesellschaft es nicht zuvor zurückgezogen hat.

3. DESIGNSPEZIFIKATIONEN UND EIGNUNG

3.1 Die Menge und die Spezifikationen der Waren sind in dem Angebot des Unternehmens und der Bestellung des Käufers festgelegt, die die Entwürfe, Zeichnungen, Diagramme, Illustrationen und Spezifikationen des Käufers für die Waren umfassen.

3.2 Der Käufer ist allein für das Design der Waren verantwortlich und stellt dem Unternehmen vor Beginn der Fertigung der Waren alle Spezifikationen für die Waren zur Verfügung, einschließlich aller Entwürfe, Zeichnungen, Diagramme und Illustrationen.

3.3 Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass die Waren gemäß den vom Käufer gelieferten Spezifikationen hergestellt werden. Das Unternehmen haftet nicht für Mängel, die aus dem Design und den Spezifikationen der Waren resultieren, die vom Käufer geliefert wurden.

3.4 Es ist die Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass die Waren für den beabsichtigten Zweck des Käufers geeignet sind, und der Käufer darf nicht auf die Fähigkeiten oder das Urteil des Unternehmens vertrauen.

3.5 Es ist die Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass die Waren den Bauvorschriften in Bezug auf ihre Anwendung entsprechen.

3.6 Alle Muster, Zeichnungen, beschreibende Unterlagen, Spezifikationen und Werbematerialien, die vom Unternehmen herausgegeben werden, sowie alle Beschreibungen oder Illustrationen in den Katalogen oder Broschüren des Unternehmens oder auf der Website des Unternehmens dienen ausschließlich dem Zweck, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrags und dies ist kein Verkauf nach Muster.

3.7 Während das Unternehmen bemüht ist, hochwertiges Holz für die Verwendung in unseren Waren auszuwählen und das Holz auf Risse/Spaltung zu prüfen sowie es mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 10 bis 12 % nach der Trocknung im Ofen zu kaufen, kann das Unternehmen keine Garantie für Holzelemente gegen Risse und Schrumpfung nach der Installation übernehmen. Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Tageslicht beeinflussen das Holz, da es sich um ein Naturprodukt handelt. Daher ist es die Verantwortung des Käufers, das Holz so schnell wie möglich nach der Installation zu behandeln und es danach für die gegebenen Bedingungen weiter zu behandeln. Da Holz ein Naturprodukt ist, können im Laufe der Zeit Risse und Schrumpfung auftreten, was außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt.

4. VERANTWORTLICHKEITEN DES KÄUFERS

4.1 Wenn ein Vertrag die Lieferung von Masten und Handläufen umfasst, ist es die Verantwortung des Käufers, auf eigene Kosten die Masten und Handläufe zu streichen, sobald die Installation der Waren abgeschlossen ist, unabhängig davon, ob das Unternehmen der Installation der Waren zugestimmt hat oder nicht.

4.2 Es liegt in der Verantwortung des Käufers, auf eigene Kosten Senkkopflöcher in Handläufen mit geeignetem Kunststoffspachtel oder Kfz-Spachtel zu füllen, sobald die Installation der Waren abgeschlossen ist, unabhängig davon, ob das Unternehmen der Installation der Waren zugestimmt hat oder nicht.

5. LIEFERUNG

5.1 Sofern nicht anders schriftlich vom Unternehmen vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren am Geschäftssitz des Unternehmens.

5.2 Der Käufer hat die Waren innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Unternehmens, dass die Waren zur Lieferung bereit sind, anzunehmen.

5.3 Alle vom Unternehmen angegebenen Liefertermine für die Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sind als Schätzungen zu verstehen, und die Zeit für die Lieferung wird nicht durch eine Mitteilung zur wesentlichen Vertragsbedingung. Falls keine Liefertermine angegeben sind, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist.

5.4 Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen haftet das Unternehmen nicht für direkte, indirekte oder Folgeschäden (wobei alle drei Begriffe ohne Einschränkung rein wirtschaftliche Verluste, Gewinnverluste, Geschäftseinbußen, Wertminderung des Goodwills und ähnliche Verluste umfassen), Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben, die direkt oder indirekt durch Verzögerungen bei der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen verursacht wurden (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurden). Eine Verzögerung berechtigt den Käufer nicht zur Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verzögerung übersteigt 30 Tage.

5.5 Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nicht annimmt, wenn sie zur Lieferung oder Bereitstellung bereit sind, oder das Unternehmen die Waren nicht liefern oder die Dienstleistungen nicht rechtzeitig erbringen kann, weil der Käufer keine geeigneten Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat:

(a) Geht das Risiko für die Waren auf den Käufer über (einschließlich Verlust oder Beschädigung, die durch die Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurden);

(b) gelten die Waren und Dienstleistungen als geliefert und bereitgestellt; und

(c) kann das Unternehmen die Waren bis zur Lieferung lagern, wobei der Käufer für alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lagerung und Versicherung) haftet.

5.6 Der Käufer stellt am Lieferort auf eigene Kosten geeignete Ausrüstungen und manuelle Arbeitskraft für das Be- und Entladen der Waren zur Verfügung.

5.7 Das Unternehmen kann die Waren in separaten Teillieferungen liefern. Jede separate Teillieferung wird gemäß den Bestimmungen des Vertrags in Rechnung gestellt und bezahlt.

5.8 Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar, und eine Stornierung oder Kündigung eines Vertrags im Zusammenhang mit einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht zur Ablehnung oder Kündigung eines anderen Vertrags oder einer anderen Teillieferung.

6. NICHTLIEFERUNG

6.1 Die Menge einer Lieferung von Waren, wie sie von der Firma bei Versand aus dem Geschäftssitz der Firma aufgezeichnet wurde, gilt als endgültiger Beweis für die Menge, die der Käufer bei der Lieferung erhalten hat, es sei denn, der Käufer kann einen schlüssigen Beweis für das Gegenteil vorlegen.

6.2 Die Firma haftet nicht für eine Nichtlieferung der Waren oder das Versäumnis, die Dienstleistungen zu erbringen (auch wenn dies durch Fahrlässigkeit der Firma verursacht wurde), es sei denn, der Käufer gibt der Firma innerhalb von 48 Stunden nach dem Datum, an dem die Waren im normalen Verlauf der Ereignisse empfangen worden wären, schriftliche Mitteilung über die Nichtlieferung.

6.3 Eine etwaige Haftung der Firma für die Nichtlieferung der Waren beschränkt sich auf die Ersetzung der Waren innerhalb einer angemessenen Frist oder die Ausstellung einer Gutschrift zum vertraglich vereinbarten Preis gegen eine für diese Waren oder Dienstleistungen ausgestellte Rechnung.

7. RISIKO/EIGENTUM

7.1 Die Waren gehen mit der Lieferung in das Risiko des Käufers über.

7.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn die Firma alle Beträge, die dem Käufer in Bezug auf: (a) die Waren und (b) alle anderen Beträge, die dem Käufer in Bezug auf einen Vertrag, Auftrag oder eine Rechnung gegenüber der Firma zustehen oder zukünftig zustehen werden, vollständig erhalten hat (in bar oder durch abgewickelte Gelder).

7.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer:

(a) die Waren treuhänderisch als Verwahrer der Firma zu halten;

(b) die Waren (auf Kosten der Firma) getrennt von allen anderen Waren des Käufers oder eines Dritten zu lagern, so dass sie leicht als Eigentum der Firma identifizierbar bleiben;

(c) keine Kennzeichnung oder Verpackung, die auf oder im Zusammenhang mit den Waren angebracht ist, zu zerstören, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen; und

(d) die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu erhalten und sie auf Wunsch der Firma für ihren vollen Preis gegen alle Risiken zum vernünftigen Ermessen der Firma zu versichern. Auf Anfrage des Käufers hat dieser der Firma die Versicherungspolice vorzulegen.

7.4 Der Käufer darf die Waren vor dem Übergang des Eigentums nur unter folgenden Bedingungen weiterverkaufen:

(a) jeder Verkauf muss im normalen Geschäftsbetrieb des Käufers zu einem vollständigen Marktwert erfolgen; und

(b) jeder solcher Verkauf muss ein Verkauf des Eigentums der Firma im eigenen Namen des Käufers sein, wobei der Käufer als Hauptakteur bei diesem Verkauf handelt.

7.5 Das Recht des Käufers, die Waren zu besitzen, endet sofort, wenn:

(a) gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dieser eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern trifft oder sonst von einer gesetzlich vorgesehenen Regelung zur Erleichterung der Insolvenzgläubiger Gebrauch macht, oder (wenn der Käufer eine juristische Person ist) eine Gläubigerversammlung (ob formell oder informell) einberuft oder in Liquidation tritt (ob freiwillig oder zwangsweise), es sei denn, es handelt sich um eine solvente freiwillige Liquidation ausschließlich zum Zweck der Rekonstruktion oder Fusion, oder ein Insolvenzverwalter und/oder Manager, Administrator oder ein administrativer Empfänger für das Unternehmen oder Teile davon bestellt wird, oder Unterlagen beim Gericht eingereicht werden, um einen Administrator für den Käufer zu bestellen oder eine Mitteilung über die Absicht, einen Administrator zu bestellen, vom Käufer oder seinen Direktoren oder von einem qualifizierten Inhaber eines schwimmenden Pfandrechts (wie in Paragraph 14 des Anhangs B1 des Insolvenzgesetzes von 1986 definiert) gegeben wird, oder ein Beschluss gefasst oder ein Antrag bei einem Gericht gestellt wird, um die Auflösung des Käufers zu erwirken oder einen Verwaltungsbeschluss bezüglich des Käufers zu erlassen, oder ein Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz oder möglichen Insolvenz des Käufers eingeleitet wird; oder

(b) der Käufer es zulässt oder zulässt, dass eine Zwangsvollstreckung, sei sie rechtlich oder in Eigenrecht, auf sein Eigentum ausgeübt wird oder gegen ihn erwirkt wird, oder es versäumt, eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen der Firma und dem Käufer zu erfüllen, oder nicht in der Lage ist, seine Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes 1986 zu begleichen oder der Käufer die Geschäftstätigkeit einstellt; oder

(c) der Käufer die Waren belastet oder in irgendeiner Weise mit einer Sicherheit belegt.

7.6 Die Firma hat das Recht, die Zahlung für die Waren einzufordern, auch wenn das Eigentum an den Waren noch nicht von der Firma auf den Käufer übergegangen ist.

7.7 Der Käufer gewährt der Firma, ihren Beauftragten und Mitarbeitern eine unwiderrufliche Lizenz, jederzeit in die Räumlichkeiten des Käufers einzutreten, in denen die Waren gelagert werden oder gelagert sein könnten, um diese zu inspizieren oder, wenn das Recht des Käufers auf Besitz der Waren beendet ist, diese zurückzuholen.

7.8 Wenn die Firma nicht feststellen kann, ob es sich bei den Waren um solche handelt, deren Besitzrecht des Käufers beendet wurde, gilt der Käufer als derjenige, der alle Waren der Art verkauft hat, die die Firma an den Käufer in der Reihenfolge geliefert hat, in der sie dem Käufer in Rechnung gestellt wurden.

7.9 Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bleiben die Rechte der Firma (nicht aber die des Käufers) gemäß dieser Bedingung 7 bestehen.

8. PREIS

8.1 Sofern nicht anders schriftlich von der Firma vereinbart, gilt der Preis für die Waren als der in dem Angebot der Firma festgelegte Preis.

8.2 Der Preis für die Waren versteht sich zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie aller Kosten oder Gebühren in Bezug auf Verpackung, Beladung, Entladung, Transport und Versicherung, die der Käufer zusätzlich zu zahlen hat, wenn der Preis für die Waren fällig wird.

8.3 Sofern nicht anders in dem schriftlichen Angebot der Firma vereinbart, wird der Preis für alle von der Firma an den Käufer gelieferten Dienstleistungen mit einem Satz von £325 pro halbem Tag zuzüglich der Mehrwertsteuer berechnet.

8.4 Sollte der Käufer nicht bereit sein, dass die Firma die Dienstleistungen zum vereinbarten Termin erbringt, und der Käufer es versäumt, dies mindestens 7 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen, ist die Firma berechtigt, die Dienstleistungen gemäß Bedingung 8.3 in Rechnung zu stellen, zusätzlich zu den Kosten für die Dienstleistungen, wenn diese schließlich an den Käufer erbracht werden.

9. ZAHLUNG

9.1 Vorbehaltlich der Bedingung 9.6 ist die Zahlung von 50% des Preises für die Waren sofort fällig, sobald der Käufer das Angebot der Firma annimmt oder die Firma die Bestellung des Käufers akzeptiert.

9.2 Wenn der Vertrag nur die Lieferung der Waren betrifft, muss der Käufer den verbleibenden Betrag von 50% des Preises entweder vor der Lieferung der Waren oder innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung durch die Firma zahlen, je nachdem, was zuerst eintritt.

9.3 Falls die Firma sich verpflichtet hat, die Waren beim Käufer zu installieren, muss der Käufer 25% des Preises vor der Lieferung der Waren zahlen und die restlichen 25% des Preises innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Installation der Waren.

9.4 Sollte dem Käufer zusätzliche Dienstleistungen neben der Installation der Waren angeboten werden, ist der Preis für diese Dienstleistungen innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Rechnung der Firma an den Käufer zu zahlen.

9.5 Die Zahlungsfrist ist von wesentlicher Bedeutung.

9.6 Keine Zahlung gilt als erhalten, bis die Firma den Betrag vollständig auf ihrem Konto gutgeschrieben bekommen hat.

9.7 Alle Zahlungen, die der Firma gemäß dem Vertrag zustehen, werden sofort nach dessen Beendigung fällig, unabhängig von anderen Bestimmungen.

9.8 Der Käufer hat alle Zahlungen, die unter dem Vertrag fällig sind, in voller Höhe zu leisten, ohne jegliche Abzüge, sei es durch Aufrechnung, Gegenklage, Rabatt, Minderung oder auf andere Weise, es sei denn, der Käufer hat einen gültigen Gerichtsbeschluss, der die Zahlung eines Betrags in Höhe des Abzugs von der Firma an den Käufer verlangt.

9.9 Ist der Käufer eine Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so erklärt die Person, die den Vertrag im Namen des Käufers abschließt, hiermit, dass sie alle Zahlungen, die der Firma gemäß dem Vertrag zustehen, persönlich garantiert, falls der Käufer mit einer Zahlung gegenüber der Firma in Verzug gerät.

9.10 Wenn der Käufer der Firma einen Betrag, der gemäß dem Vertrag fällig ist, nicht zahlt, ist der Käufer verpflichtet, der Firma auf diesen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Bank of England zu zahlen, die täglich anfallen, bis die Zahlung erfolgt, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil. Die Firma behält sich das Recht vor, Zinsen und Entschädigungen gemäß dem Gesetz über die Verzinsung von Handelsforderungen (Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act) von 1998 geltend zu machen.

10. QUALITÄT UND ANNAHME

10.1 Wenn die Firma nicht der Hersteller der Waren ist, wird die Firma sich bemühen, dem Käufer den Nutzen einer Garantie oder Gewährleistung zu übertragen, die der Firma gewährt wurde.

10.2 Der Käufer gilt als die Waren innerhalb von 24 Stunden nach deren Lieferung angenommen zu haben, und der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass der Käufer eine angemessene Gelegenheit zur Inspektion der Waren vor deren Annahme hatte. Der Käufer muss daher die Firma innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung der Waren schriftlich über etwaige Mängel informieren. Wenn die Firma mit dem Käufer schriftlich vereinbart hat, die Waren zu installieren, gelten die Waren mit Abschluss der Installation als geliefert.

10.3 Die Firma haftet nicht für Mängel oder Fehlmengen der Waren, es sei denn:

(a) der Käufer gibt der Firma innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung der Waren schriftlich Kenntnis von Mängeln oder Fehlmengen; und

(b) der Firma wird nach Erhalt der Mängelanzeige eine angemessene Gelegenheit gegeben, diese Waren zu überprüfen, und der Käufer (wenn von der Firma verlangt) gibt die Waren auf eigene Kosten zur Überprüfung an den Geschäftssitz der Firma zurück.

10.4 Die Firma haftet nicht für Mängel an den Waren, wenn:

(a) der Käufer die Waren nach der Mängelanzeige weiterhin verwendet; oder

(b) die Mängel entstehen, weil der Käufer die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen der Firma bezüglich der Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Nutzung oder Wartung der Waren oder (wenn keine solchen Anweisungen vorliegen) allgemein anerkannte Handelspraktiken nicht befolgt hat; oder

(c) der Käufer die Waren ohne schriftliche Zustimmung der Firma verändert oder repariert.

10.5 Vorbehaltlich der Bedingungen 10.2 und 10.4, wenn eine der Waren als mangelhaft angesehen wird, hat die Firma nach ihrer Wahl die Möglichkeit, diese Waren (oder den fehlerhaften Teil) zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis der Waren zum anteiligen Vertragspreis zu erstatten, vorausgesetzt, dass der Käufer, wenn die Firma dies verlangt, die Waren oder den Teil der Waren, der fehlerhaft ist, auf Kosten der Firma an die Firma zurückgibt.

10.6 Wenn die Firma die Bedingungen in Punkt 10.5 erfüllt, übernimmt sie keine weitere Haftung im Hinblick auf diese Waren.

10.7 Alle ersetzten Waren gehören der Firma.

11. HAFTUNGSBEGRENZUNG

11.1 Vorbehaltlich der Bedingungen 5, 6 und 10 regeln die folgenden Bestimmungen die gesamte finanzielle Haftung der Firma (einschließlich der Haftung für die Handlungen oder Unterlassungen ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Käufer in Bezug auf:

(a) jede Verletzung dieser Bedingungen;

(b) jede Nutzung oder den Weiterverkauf durch den Käufer von Waren oder von Produkten, die Waren der Firma enthalten;

(c) jede Darstellung, Aussage oder deliktische Handlung oder Unterlassung einschließlich Fahrlässigkeit, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entsteht.

11.2 Alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert werden (mit Ausnahme der Bedingungen, die durch Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 impliziert werden), sind im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag ausgeschlossen.

11.3 Nichts in diesen Bedingungen schließt oder begrenzt die Haftung der Firma:

(a) für Tod oder Körperverletzung, die durch die Fahrlässigkeit der Firma verursacht wurden; oder

(b) gemäß Abschnitt 2(3) des Consumer Protection Act 1987; oder

(c) für Angelegenheiten, bei denen es für die Firma illegal wäre, ihre Haftung auszuschließen oder zu versuchen, sie auszuschließen; oder

(d) für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung.

11.4 Vorbehaltlich der Bedingungen 11.2 und 11.3:

(a) Die gesamte Haftung der Firma im Vertrag, Delikt (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), Falschdarstellung, Rückerstattung oder anderweitig, die im Zusammenhang mit der Durchführung oder der vorgesehenen Durchführung des Vertrags entsteht, ist auf den Vertragspreis begrenzt; und

(b) Die Firma haftet nicht gegenüber dem Käufer für entgangenen Gewinn, Geschäftseinbußen oder Verlust von Goodwill, in jedem Fall, ob direkt, indirekt oder folgebedingt, oder für jegliche Ansprüche auf Folgeentschädigungen (wie auch immer verursacht), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben.

12. ABTRETUNG

12.1 Die Firma kann den Vertrag oder einen Teil davon an jede Person, Firma oder Gesellschaft abtreten.

12.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Firma abzutreten.

13. HÖHERE GEWALT

Die Firma behält sich das Recht vor, das Lieferdatum zu verschieben, den Vertrag zu kündigen oder das Volumen der vom Käufer bestellten Waren zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Käufer), wenn sie an der Ausführung ihres Geschäfts aufgrund von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der Firma liegen, gehindert oder verzögert wird. Dazu gehören unter anderem höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationale Notstände, Terrorakte, Proteste, Unruhen, zivile Unruhen, Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie das Personal einer der Parteien betreffen), oder Einschränkungen oder Verzögerungen, die Transportdienstleister betreffen oder die Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung von ausreichenden oder geeigneten Materialien.

14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

14.1 Jedes Recht oder Rechtsmittel der Firma aus dem Vertrag ist unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel der Firma, sei es aus dem Vertrag oder nicht.

14.2 Falls eine Bestimmung des Vertrags von einem zuständigen Gericht, Tribunal oder einer Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise für illegal, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen befunden wird, gilt sie in dem Umfang ihrer Illegalität, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit als getrennt und die verbleibenden Bestimmungen des Vertrags sowie der verbleibende Teil der betreffenden Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft.

14.3 Ein Versäumnis oder eine Verzögerung der Firma bei der Durchsetzung oder teilweise Durchsetzung einer Bestimmung des Vertrags gilt nicht als Verzicht auf eines ihrer Rechte aus dem Vertrag.

14.4 Ein Verzicht der Firma auf eine Vertragsverletzung oder ein Verzug des Käufers mit der Erfüllung einer Bestimmung des Vertrags gilt nicht als Verzicht auf eine nachfolgende Vertragsverletzung oder einen weiteren Verzug und hat in keiner Weise Einfluss auf die anderen Bedingungen des Vertrags.

14.5 Die Parteien des Vertrags beabsichtigen nicht, dass eine Bestimmung des Vertrags durch das Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 von einer Person, die keine Partei des Vertrags ist, durchsetzbar ist.

14.6 Die Bildung, Existenz, Auslegung, Ausführung, Gültigkeit und alle Aspekte des Vertrags unterliegen dem englischen Recht, und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte.

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